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StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe

StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe

[ Auszug: (1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wir ... ]